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Genehmigung, Durchführung und Abrechnung von Apheresen
Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung können Apheresen durchgeführt und abgerechnet werden, wenn die Erteilung der Genehmigung für Apheresen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) gegeben ist. Die "Qualifikationsvoraussetzungen gemäß §135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren" müssen erfüllt sein. Die in Abschnitt I (Dialyse) §4 (fachliche Befähigung) genannten notwendigen Qualifikationen gelten in der Regel bei einem Nephrologen als erfüllt. Für die Durchführung der Apherese-Therapie bedarf es eines förmlichen Antrags für den jeweiligen Patienten, der durch die KV bzw. durch die Krankenversicherung zu genehmigen ist. Die Genehmigung ist in der Regel auf ein Jahr befristet und muss vor Ablauf neu beantragt werden. Der Antrag muss beinhalten:
Der Indikationsstellung zur LDL-Apherese hat eine ergänzende kardiologische bzw. angiologische und lipidologische Beurteilung voranzugehen. Die Apherese ist nur als "Ultima Ratio" bei therapierefraktären Verläufen in Erwägung zu ziehen. Dafür soll das Gesamtrisikoprofil des Patienten immer im Vordergrund der Abwägungen stehen! Der behandelnde Arzt entscheidet über Auswahl des Aphereseverfahrens sowie die Festsetzung des Behandlungsintervalls (Therapiehoheit). Behandlungsintervalle liegen Lipid-Apherese-Therapie meist auf wöchentlicher Behandlung, in manchen Fällen alle zwei Wochen, in anderen Fällen sogar zweimal wöchentlich. Es dürfen nur Verfahren angewendet werden, die eine Absenkung des jeweiligen LDL-Ausgangswertes um mindestens 60% je Therapiesitzung bei höchstens 6 Stunden Dauer erreichen. Für die Bearbeitung und Genehmigung der Anträge haben die Kassenärztlichen Vereinigungen "Lipid-Kommissionen" eingerichtet. Diese bestehen in der Regel aus mehreren Fachärzten (Nephrologen und Kardiologen) und Vertretern des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Die Anträge werden der Kommission nach einem standardisierten Pseudonymisierungsverfahren vorgelegt.
Definierte Zielwerte für LDL-Cholesterin bei sehr hohem Risiko sind:
Im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherungen ist die Lipid-Apherese seit 1991 aufgenommen, gilt jedoch nur bei Patienten
Indikation: Lipoprotein(a) Lipoprotein(a), kurz Lp(a), ist im Aufbau dem LDL sehr ähnlich
und gilt als unabhängiger Risikofaktor für die KHK. Die Konzentration
im Blut ist genetisch festgelegt und kann über die Ernährung
nicht beeinflusst werden. Auch medikamentös kann ein erhöhter
Lp(a) Spiegel nur bedingt mit Nikotinsäure beeinflusst werden (Absenkung
um 20%). Seit Mitte 2008 ist eine isolierte Lp(a)-Erhöhung als
Indikation für Lipid-Apherese laut der Richtlinie "Methoden
vertragsärztlicher Versorgung" anerkannt, wenn 60 mg/dL trotz
maximaler medikamentöser Therapie überschritten werden, der
LDL-Cholesterin-Wert im Normbereich liegt und eine progrediente kardiovaskuläre
Erkrankung vorliegt, die durch Einsatz etablierter Behandlungsmethoden
nicht beeinflusst werden kann. Durch Apherese kann das Lp(a) um 60-80%
gesenkt werden, je nach eingesetzem Verfahren.
Indikation: Hypertriglyceridämie Patienten mit anderen Fettstoffwechselstörungen, die jedoch ebenfalls einer Lipid-Apherese bedürfen (z.B. genetisch verursachter Hypertriglyceridämie) werden von der Lipid-Kommission der KV in der Regel ungeprüft zurückverwiesen. Hier ist eine Einzelfallentscheidung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse und eine daraus resultierende Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse notwendig. In viele Fällen wird diese Genehmigung durch Entscheidung nach Aktenlage zunächst abgelehnt. Hier ist Ausdauer bei Widersprüchen gegen die Entscheidungen sowie der Gang zum Fachanwalt gefragt. Unter Umständen kann eine Klage vor dem Sozialgericht notwendig sein. |
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