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Die Lipid-Apherese und das Finanzamt
Die Lipid-Apherese ist nicht nur eine lebensrettende,
sondern auch eine teure Therapie. Glücklicherweise übernehmen
die Krankenkassen nach erfolgter Genehmigung die gesamten Kosten. Bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug ist es wichtig, für
jeden einzelnen Behandlungstag den Kilometerstand des Fahrzeugs bei
Beginn und am Ende der Fahrt anzugeben. Werden verschiedene Fahrzeuge
benutzt, ist jeweils das entsprechende Kennzeichen mit anzugeben. Für
jeden gefahrenen Kilometer können 30 Cent geltend gemacht werden.
Dies gilt, anders als für die Entfernungspauschale bei Fahrten
zur Arbeitsstätte, nicht nur für die einfache Entfernung,
sondern für die komplette gefahrene Strecke. Ähnlich wie bei
Fahrten zur Arbeitsstätte sollte hier die verkehrsgünstigste
Strecke gefahren werden. Dies muss nicht immer die kürzeste Strecke
sein. Ist es , z.B. wegen Bauarbeiten o.ä. notwendig, eine andere
Strecke zu fahren, kann auch diese komplett angesetzt werden. Dazu dient
die Erfassung des Kilometerstandes. Kann ein Patient nicht selbst fahren
oder bedarf er einer Begleitperson, können für diese Person
weitere 2 Cent pro Kilometer geltend gemacht werden. Bei Fahrten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel können wahlweise die tatsächlich entstandenen Kosten (z.B. Einzelfahrscheine für jede Behandlung) oder die Kilometerpauschale von 30 Cent angegeben werden. Die Verwendung der Kilometerpauschale empfiehlt sich dann, wenn eine Monatsfahrkarte vorhanden ist, die auch für andere Fahrten benutzt wird und deshalb nicht direkt angesetzt werden kann. Für die Streckenermittlung bieten sich Routenplaner im Internet an. Allerdings muss hier die kürzeste mögliche Strecke gewählt werden. Auch hier gelten Hin- und Rückweg und nicht nur die einfache Entfernung. Bei Fahrten mit einem Taxi können ebenfalls die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Auch hier müssen Quittungen des Taxifahrers oder Sammelbelege des Taxiunternehmens beigefügt werden. In jedem Fall muss der Steuererklärung eine Bestätigung der Praxis beigefügt werden, die die einzelnen Behandlungstage mit Datum aufführt. Etwas anders verhält es sich, wenn die Krankenkasse die Kosten für die Fahrt mit einem Taxi, einem Behindertentransportdienst oder einem Krankenwagen (sogenannter "Transportschein") übernimmt. Hier werden in der Regel Zuzahlungskosten fällig, wenn der Patient nicht von der Zuzahlungspflicht befreit ist. Die Zuzahlungen werden entweder vom Taxifahrer oder -unternehmen direkt oder der Krankenkasse per Abrechnung, kassiert. Die Höhe der Zuzahlung kann ebenfalls bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hierzu müssen der Erklärung ebenfalls die Quittungen über die Zuzahlungen, sowie die erwähnte Bescheinigung der Praxis beigefügt werden. Ist der Patient von der Zuzahlungspflicht befreit, fallen also keine Kosten für Taxi oder Krankenwagen an, können auch keine Kosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Ebenfalls, wenn Fahrtkosten ganz oder teilweise von anderen Trägern (Rentenversicherungen, privaten Versicherungen o.ä.) erstattet werden, können diese nicht geltend gemacht werden. Das Finanzamt erkennt nur die tatsächlich dem Patienten entstandenen Fahrtkosten an. Aber dabei können schnell einige hundert Euro zusammen kommen
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